AGB

AGB SwissPrio GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Unterhaltsreinigung

§ 1 Grundlagen des Vertrages/Vertragsumfang

Der Unternehmer wird mit der Durchführung der Dienstleistung beauftragt. Die Details der zu erbringende Dienstleistung sind einerseits aus dem Vertrag, die Details insbesondere dem Leistungsverzeichnis ersichtlich. Dieses beinhaltet: Beschreibung der Räumlichkeiten Periode und Einzelheiten der Reinigungsarbeiten

§ 2 Vertragsdauer/Kündigungsfrist/Vertragsbeginn

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann beidseitig unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf ein Monatsende mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Vertrags akzeptieren die Parteien diesen und stimmen dem im vollen Umfang zu. Das Auftrags- oder Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der SwissPrio GmbH tritt mit dem Auftragsbeginn in Kraft.

§ 3 Preise Handelsregistereintrag/Haftpflichtversicherung

Die SwissPrio GmbH ist ordnungsgemäss im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Schäden verursacht durch unsere Mitarbeiter an Dritte sind gedeckt durch eine Haftpflichtversicherung bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG für Sach- und Körperschäden zusammen pro Ereignis bis maximal CHF 5 Mio. (fünf Millionen).

Des Weiteren verfügen wir über eine Spezialversicherung für Verlust von anvertrauten Schlüsseln sowie auch für Erweiterte Obhut- und Bearbeitungsschäden von 50 Tausend. (fünfzig Tausend).

§ 4 Personal

Unsere Mitarbeiter/Innen sind alle gemäss den kantonalen, behördlichen Bestimmungen Ordnungsgemäss angemeldet. Das Personal wird bei der Einstellung auf den Leumund überprüft und ein Strafregister eingeholt. Jeder Mitarbeiter unterzeichnet vor Stellenantritt zusammen mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages eine Geheimhaltungsvereinbarung. Jeder Mitarbeiterwechsel wird dem Auftraggeber per E-Mail im Voraus mittels Eintrittsmeldung und Foto angemeldet. Sämtliche Mitarbeiteranstellungen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz. Die SwissPrio GmbH ist verpflichtet diese Vorgaben einzuhalten. Alle Mitarbeiter, die zu Ihrem Gebäude Zutritt haben, tragen eine Arbeitsschürze mit einer Identifikationskarte, auf welcher sich Name, Vorname, Foto und Unterschrift der betreffenden Person befinden. Unser Personal wird regelmässig und entsprechend seiner Aufgabe eingeführt, geschult und kontrolliert.

§ 5 Personalabwerbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SwissPrio GmbH kein direktes Arbeitsverhältnis einzugehen, um auf diese Weise die als Vertragsgegenstand definierten Leistungen selbst zu erbringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Kündigung oder Abschluss seines Auftrags während zwei Jahren keine Mitarbeiterinnen der Swissprio GmbH zu beschäftigen, auch wenn diese nicht mehr bei der SwissPrio GmbH angestellt sind. Im widrigen Fall schuldet der Auftraggeber der SwissPrio GmbH unabdingbar eine Konventionalstrafe in der Höhe von 50% des aus diesem Vertrag resultierenden Umsatzes bis zum Ablauf der zweijährigen Sperrfrist. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle eines Wechsels des Reinigungsdienstleister, die Nachfolgender Firma auf diese Klausel aufmerksam zu machen. Es dürfen keine Mitarbeiter der Swissprio GmbH von einer in Konkurrenz stehenden Unternehmung direkt abgeworben werden. Eine allfällige Personalübernahme muss in jedem Fall mit der Geschäftsleitung der SwissPrio GmbH besprochen und durch SwissPrio GmbH schriftlich genehmigt und bestätigt werden.

§ 6 Preise und Preisanpassungen

§ 6.1 Die Preise beinhalten:

  • Die Entlöhnung des Personals gemäss GAV (Gesamtarbeitsvertrag)
  • Die gesetzlichen Sozialleistungen
  • Die interne Überwachung
  • Die externe Kontrolle der arbeiten
  • Auf Wunsch gemeinsame Kontrollrundgänge
  • Die Bereitstellung von Reinigungsprodukten, Reinigungsgeräten
  • und -maschinen für die Ausführung der Reinigungsarbeiten
  • Ferien und Krankheitsersatz des Reinigungspersonals

§ 6.2 Nicht enthaltene Kosten:

  • Gebührenpflichtige Abfallsäcke
  • Kehrichtcontainer
  • Verbrauchsmaterialien wie Toilettenpapier, Seife, Handtücher etc.
  • Reinigung nach Umbau, Renovationen, etc.
  • Reparaturarbeiten
  • Folgende Produkte werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder können auf Wunsch, jedoch auf separater Verrechnung bei SwissPrio GmbH bezogen werden.

§ 6.3 Preisanpassungen:

Rechtliche Änderungen bei MWST, GAV, gesetzlichen und OBLIGATORISCHEN Abgaben (z. Bsp. Lohn- und Lohnnebenkosten), Folge von Gesetzeserlassen, Verordnung, usw. können zwangsläufig zu einer Preisanpassung beim Auftraggeber führen. Diese Preisanpassung müssen jedoch 3 Monate im Voraus durch Swissprio GmbH schriftlich an den Auftraggeber gemeldet werden.

§ 6.4 Verhandlungen:

Die Parteien vereinbaren, sich im Verlauf der ersten drei Monate zu treffen, um gegebenfalls die Leistungen und den vereinbarten Betrag neu zu definieren.

§ 6.5 Veränderungen: Veränderungen im Auftragsvolumen (Flächenanpassungen) führen zwangsläufig zur Anpassung des Vertrages. Dies unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen (Anstellungsverträge Mitarbeiter).

§ 7 Leistungen durch den Auftraggeber

Für die Ausführungsarbeiten benötigten wir folgende, in der Preiskalkulation nicht berücksichtigte Unterstützung und sind vom Auftraggeber zu stellen:

  • Stromanschluss
  • Wasseranschluss
  • Putzraum mit Lagergestell
  • Entsorgungsraum oder Container, allenfalls
  • Gebührenpflichtige Abfallsäcke
  • Verbrauchsmaterialien zum Befüllen

§ 8 Informationspflicht seitens Auftraggeber

Der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter ist verantwortlich, dass sämtliche Informationen über Alarmanlagen, Sensoren, Brandmelder, elektrische Installationen usw. vor Ausführungstermin an den Auftragnehmer schriftlich gemeldet werden. Bei Arbeiten mit Wasser in geschlossenen Räumen sind durch den Auftraggeber alle Massnahmen für eine genügende Belüftung zur Trocknung der Räumlichkeiten zu treffen.

§ 9 Rechnungsstellung/Mehrwertsteuer

§ 9.1 Unterhaltsreinigung
Die Rechnungsstellung erfolgt im Voraus zwischen dem 01. und 05. Des jeweiligen Ausführungsmonates. Zahlungskondition: 30 Tage

§ 9.2 Fenster-, Grund- und Spezialreinigungen
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Reinigungsausführung und Abnahme. Zahlungskondition: 30 Tage

§ 9.3 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung aufgeführt und wird auch verrechnet.

§ 10 Ausführungstage, Feiertage, Betriebsferien

Die Ausführungstage sind im Reinigungsvertrag festgelegt. Fällt die Reinigung auf einen Feiertag, so entfällt die Reinigung ersatzlos. Auf Wunsch kann eine Reinigung gegen separate Verrechnung vor- oder nachgeholt werden. Bei Unterbrüchen der Reinigung infolge Betriebsferien des Auftragsgebers besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.

§ 11 Abnahme von Arbeiten / Mängelbehebung

§ 11.2 Unterhaltsreinigung
Mängel oder Arbeiten, welche für Beanstandungen sorgen, müssen uns innert 24 Stunden nach erfolgter Reinigung schriftlich per E-Mail gemeldet werden. Nach Abklärung der Meldung, werden berechtigte Beanstandungen durch die SwissPrio GmbH entweder bei der nächsten Reinigung oder gleichentags auf unsere Kosten behoben.

§ 11.2 Spezialreinigung
Spezialreinigung müssen nach Beendigung durch die Swissprio GmbH und dem Auftraggeber (Stellvertreter) abgenommen werden. Vorgelegte Arbeitsrapporte sind vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Swissprio GmbH verpflichtet sich, Mängel innert der mit dem Auftraggeber abgesprochenen Frist auf unsere Kosten zu beheben.

§ 12 Zustimmung der AGB

Durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis in allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 13 Copyright

Arbeitsbeschriebe, Ausmasse, Kalkulationen, Konzepte, Schulungsunterlagen und andere Dokumente, die von der SwissPrio GmbH herausgegeben werden, sind Eigentum der SwissPrio GmbH. Sie dürfen weder abgeschrieben, noch fotokopiert werden.

Vor allem dürfen sie nicht an unbeteiligte Dritte oder Personen abgegeben werden, die in Konkurrenz zu der SwissPrio GmbH stehen.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Vertragliche Differenzen, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden, wenn immer möglich, im gegenseitigen Gespräch zwischen den Vertragspartnern geregelt. Der Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil der Vereinbarung mit dem Kunden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Umzugsreinigung

§ 1 Geltung

Diese Geschäftsbedingungen (AGB) sind verbindlich für Umzugsreinigungen, die zwischen der SwissPrio GmbH als Dienstleister und deren Kunden als Auftraggeber abgeschlossen werden.

§ 2 Ausführung

Die auszuführenden Reinigungsarbeiten für unbewohnte Wohnungen oder Einfamilienhäuser (EFH) werden zwischen dem Kunden und der SwissPrio GmbH vertraglich festgelegt. Dabei werden Möbel, die nicht Teil des Vertragsgegenstands sind, weder gereinigt noch bewegt. Die SwissPrio GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Reinigungsleistungen gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen.

§ 3 Preise & Preisbasis

Die Preise für die Reinigungsarbeiten werden zwischen dem Kunden und der SwissPrio GmbH vertraglich festgelegt. Die SwissPrio GmbH wird mit der Durchführung gemäss der angenommenen Offerte beauftragt und erbringt ausschliesslich die in der Offerte genannten Dienstleistungen. Die SwissPrio GmbH behält sich das Recht vor, einen Reinigungsauftrag abzulehnen oder eine Zusatzgebühr in folgenden Fällen zu verlangen:

1. Zimmer, Balkone, Waschmaschinen usw., die nicht in der Offerte aufgeführt sind.
2. Raucherwohnungen, übermässige Klebereste, extreme Verschmutzungen durch Haustiere usw.
3. Starke Verschmutzungen in der Küche, im Badezimmer, an Fenstern und Storen.

Bei starken Verschmutzungen muss vor Beginn der Reinigung eine Anzahlung von 50 % des offerierten Preises plus Zusatzgebühr in bar gegen Quittung an das Reinigungspersonal vor Ort geleistet werden. Wenn dies nicht erfolgt oder der Kunde nicht erreichbar ist, wird der Auftrag von der SwissPrio GmbH abgelehnt. Jegliche Verpflichtungen und Haftungen werden von der SwissPrio GmbH abgelehnt.

§ 4 Spezielle Bedingungen/ Dienstleistungen

§ 4.1 Füllen von Dübellöchern
Das Ausfüllen von Dübellöchern kann als Auftrag an die SwissPrio GmbH vergeben werden, jedoch ist die SwissPrio GmbH nicht verpflichtet, diesen Auftrag anzunehmen. Wird die SwissPrio GmbH mit dem Füllen der Dübellöcher beauftragt, übernimmt sie keine Verantwortung für Farbunterschiede oder Unebenheiten an den Wänden. Die Löcher werden nach bestem Wissen und Gewissen gefüllt und ausgebessert, jedoch ohne Garantie für einen eventuellen Neuanstrich. Kosten für von der Verwaltung, Vermietung oder Mietern veranlasste Malerarbeiten werden von der SwissPrio GmbH ausdrücklich abgelehnt.

§ 4 Spezielle Bedingungen/ Dienstleistungen

§ 4.1 Füllen von Dübellöchern
Das Ausfüllen von Dübellöchern kann als Auftrag an die SwissPrio GmbH vergeben werden, jedoch ist die SwissPrio GmbH nicht verpflichtet, diesen Auftrag anzunehmen. Wird die SwissPrio GmbH mit dem Füllen der Dübellöcher beauftragt, übernimmt sie keine Verantwortung für Farbunterschiede oder Unebenheiten an den Wänden. Die Löcher werden nach bestem Wissen und Gewissen gefüllt und ausgebessert, jedoch ohne Garantie für einen eventuellen Neuanstrich. Kosten für von der Verwaltung, Vermietung oder Mietern veranlasste Malerarbeiten werden von der SwissPrio GmbH ausdrücklich abgelehnt.

§ 4.2 Entsorgung
Die SwissPrio GmbH hat keine Verpflichtung, Müll oder Abfall aus den zu reinigenden Bereichen zu entfernen. Eine Entsorgung kann zusätzlich vereinbart werden, jedoch nur im Voraus und mit detaillierter Angabe der zu entsorgende Gegenstände.

§ 4.3 Stärker verschmutzte Objekte/Mitteilung an die Verwaltung oder Vermietung
Die SwissPrio GmbH behält sich das Recht vor, bei erheblicher Verschmutzung die zuständige Verwaltung oder Vermietung durch Fotos über den Zustand des Objekts zu benachrichtigen.

§ 5 Zahlungskonditionen

Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag unmittelbar nach Abschluss der Reinigungsarbeiten vom Kunden in bar an die SwissPrio GmbH zu zahlen. Eine Quittung wird ausgestellt und dient als Bestätigung der Abnahme.

WICHTIG!:
Bei ausbleibender Zahlung gemäss Vereinbarung behält sich die SwissPrio GmbH das Recht vor, eine Zusatzgebühr von mindestens CHF 50.- zuzüglich 8.1% MwSt. für die Rechnungsstellung und den Mehraufwand zu erheben.Die SwissPrio GmbH behält sich ausserdem vor, einen Schlüssel als Sicherheit bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Etwaige Mehrkosten für den Versand der Schlüssel per Einschreiben an die Verwaltung oder den Kunden werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wenn Vorauszahlungen nicht vor Beginn der Reinigungsarbeiten an die SwissPrio GmbH geleistet wurden, behält sich die SwissPrio GmbH das Recht vor, den Auftrag abzulehnen und nicht auszuführen

§ 6 Versicherungsschutz/Haftung

Alle Mitarbeiter sind bei der AHV/SVA registriert und AHV, IV, BU & NBU versichert. Schadenersatzansprüche des Kunden infolge der Auftragsdurchführung sind durch die Betriebshaftpflichtversicherung der SwissPrio GmbH gedeckt (bis zu 5 Millionen Franken pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden). Eine Haftung für direkte oder unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von CHF 500.- sowie für indirekte oder mittelbare Schäden wird ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht.

Des Weiteren verfügen wir über eine Spezialversicherung für Verlust von anvertrauten Schlüsseln sowie auch für Erweiterte Obhut- und Bearbeitungsschäden von 50 Tausend. (fünfzig Tausend). Die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche oder quasivertragliche Ansprüche. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Bedingungen der betreffenden Versicherungsgesellschaft.

§ 7 Kündigungsfrist

Eine Kündigung des Auftrages muss schriftlich auf eingeschriebenen Postweg erfolgen an folgende Adresse:

SwissPrio GmbH
Herr Jetmir Beluli
Biologiestrasse 11
8157 Dielsdorf

Eine schriftliche Kündigung von:
Mehr als drei Wochen (fünfzehn Arbeitstage) vor dem vereinbarten Reinigungstermin wird mit einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von CHF 90.- inkl. 8.1% MwSt. veranschlagt und ist innerhalb von zehn (10) Tagen zu entrichten.

Zehn (10) bis vierzehn (14) Arbeitstage vor dem vereinbarten Reinigungstermin wird mit 20% des vertraglich vereinbarten Betrages veranschlagt und ist innerhalb von zehn (10) Tagen zu entrichten.

Vier (4) bis neun (9) Arbeitstage vor dem vereinbarten Reinigungstermin wird mit 30% des vertraglich vereinbarten Betrages veranschlagt und ist innerhalb von zehn (10) Tagen zu entrichten.

Drei (3) bis null (0) Arbeitstage vor dem vereinbarten Reinigungstermin wird mit 80% des vertraglich vereinbarten Betrages veranschlagt und ist innerhalb von zehn (10) Tagen zu entrichten.

§ 8 Vertragsauflösung von seitens SwissPrio GmbH

Die SwissPrio GmbH behält sich das Recht vor, vereinbarte Arbeiten nicht auszuführen, wenn Objekte den normalen Verschmutzungsgrad (z.B. Schimmel, Ungeziefer, Abfallberge) übersteigen oder wenn der Kunde absichtlich zu reinigende Bereiche nicht erwähnt oder ausgelassen hat (z.B. starke Verschmutzungen an Wänden, Fenstern, Türen, in der Küche, im Badezimmer oder in Raucherwohnungen). In solchen Fällen wird der Vertrag als nichtig betrachtet.

Die aufgewendete Zeit für Anfahrt und den Auftragsverlust wird in Rechnung gestellt und ist innerhalb von zehn (10) Tagen zu begleichen.

§ 9 Reklamationen

Die Reinigung erfolgt sorgfältig und gründlich. Sollte die Verwaltung nach Abschluss der Arbeiten einen Grund zur Nachreinigung feststellen, wird diese umgehend und kostenlos von uns durchgeführt.

Reklamationen müssen unmittelbar nach der Reinigung oder nach der Wohnungsübergabe durch ein Protokoll der Verwaltung oder des Mieters an die SwissPrio GmbH gemeldet werden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

§ 10 Abgabegarantie

Wenn die Wohnungsreinigung von der Verwaltung oder dem Eigentümer beanstandet wird, verpflichtet sich die SwissPrio GmbH zur kostenlosen Nachreinigung.

Sollte eine Beanstandung auch nach der kostenlosen Nachreinigung weiterhin als ungerechtfertigt angesehen werden, hat die SwissPrio GmbH das Recht, den Allpura Reinigungsverband als unabhängige Instanz zur Begutachtung hinzuzuziehen. Die Kosten für eine solche Begutachtung trägt der Auftraggeber.

§ 11 Zustimmung der AGB

Durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 12 Datenschutz

Daten, die der SwissPrio GmbH zur Auftragsabwicklung mitgeteilt werden, werden ausschliesslich dazu genutzt, um die Anfrage schnellstmöglich und kundenfreundlich zu bearbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die persönlichen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Bei der Datenverarbeitung werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG Art. 235.1) beachtet.

Persönliche Daten werden ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Vertragliche Differenzen, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden, wann immer möglich, im gegenseitigen Gespräch zwischen den Vertragspartnern geregelt. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integraler Bestandteil der Vereinbarung mit dem Kunden.

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